provisorische Rechtsöffnung | Beschwerde Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. C._____ als Vermieter und A._____ sowie dessen Ehefrau als Mieter un- terzeichneten am _____ bzw. _____ 2010 einen Mietvertrag über eine 3.5- Zimmer-Wohnung in O.1_____. Die Parteien vereinbarten eine monatliche Miete von CHF 1'100.00 und monatliche Nebenkosten von insgesamt CHF 145.00. Wei- ter sahen sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf jedes Monatsende vor. Mit Formular vom 14. März 2020 sowie Begleitschreiben vom 17. März 2020 kün- digte der Vermieter dieses Vertragsverhältnis infolge Eigenbedarfs auf den
31. März 2022, woraufhin die Mieter mit Schreiben vom 16. Mai 2020 ankündigten, dass sie den Vertrag ihrerseits per 30. Juni 2020 auflösen wollten. Ein Nachmieter wurde per 1. August 2020 gefunden. B. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts Plessur vom 9. Sep- tember 2020 leitete C._____ gegen A._____ für einen Betrag von CHF 1'250.00 (Mietzinszahlung Monat Juli 2020) und CHF 25.65 (Waschmaschinenkarte) Be- treibung ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 ersuchte C._____ das Betreibungs- und Konkursamt Plessur, ihm in der betreffenden Betreibung Nr. ________ provisori- sche Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung zu erteilen. Das Be- treibungs- und Konkursamt Plessur überbrachte die Eingabe am 12. Oktober 2020 zuständigkeitshalber dem Regionalgericht Plessur. Im anschliessend vom Regio- nalgericht Plessur durchgeführten Rechtsöffnungsverfahren beantragte A._____ am 10. November 2020 die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, wobei er auf eine Stellungnahme verzichtete. Am 11. November 2020 (mitgeteilt am 12. No- vember 2020) erging der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem das Rechtsöff- nungsgesuch für den Betrag von CHF 1'245.00 (Mietzins und Nebenkosten Juli
2020) gutgeheissen und im Übrigen (Waschmaschinenkarte) abgewiesen wurde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A._____. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. November 2020 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei er die sofortige Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids sowie die Aufhebung desselben und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens vom 9. Oktober 2020 verlangte. Mit Verfügung vom
24. November 2020 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt. Der gleichentags vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von CHF 250.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort von C._____ (fortan: Beschwerdegeg-
3 / 8 ner) mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde datiert vom
4. Dezember 2020 (Poststempel). Am 30. Dezember 2020 erstattete der Be- schwerdeführer eine freiwillige Replik, worauf der Beschwerdegegner am 12. Ja- nuar 2021 mit einer Duplik reagierte. Weitere prozessuale Anordnungen oder Ein- gaben sind nicht erfolgt.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden.
E. 2 Die Vorinstanz erteilte in ihrem Entscheid provisorische Rechtsöffnung, und zwar für den Mietzins des Monats Juli 2020 in der Höhe von CHF 1'100.00 sowie für die Nebenkosten dieses Monats in der Höhe von CHF 145.00. Zur Begründung führte sie aus, beim Mietvertrag handle es sich um einen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG. Der Mietvertrag sei von den Vertragsparteien unterzeichnet worden. Mietzins und Nebenkosten seien mit CHF 1'100.00 bzw. CHF 145.00 pro Monat beziffert worden. Aus Ziffer 9 des Mietvertrags ergebe sich eine Kündigungs- frist von drei Monaten auf jedes Monatsende, wobei für Änderungen die Schriftform vorgesehen sei. Die Fälligkeit der Forderung stehe damit ausser Frage. Der Be- schwerdegegner habe das Vertragsverhältnis per 31. März 2022 gekündigt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2020 habe die Mieterschaft angekündigt, dass sie den Ver- trag per 30. Juni 2020 auflösen wollte. Ein Nachmieter sei per 1. August 2020 ge- funden worden. Die Beschwerdeführer hätten damit die vertragliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und sich von ihren Pflichten aus dem Mietvertrag auch nicht gemäss Art. 264 OR befreit. Da der Vertrag im Juli 2020 noch bestanden habe, sei- en die Mieter für diesen Monat noch in der Pflicht gestanden. Die vom Beschwerde- führer geltend gemachten Verrechnungsforderungen in Höhe von CHF 3'000.00 für das "Weisseln" der Wände etc. seien nicht glaubhaft dargetan. Kein Rechtsöff- nungstitel liege hingegen für die CHF 25.65 für die Waschmaschinenkarte vor (act. B.1 E. 9.1).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie die Schlussfolgerung der Vorin- stanz, wonach der Mietvertrag vom 20. Juni bzw. 6. Juli 2010 einen Rechtsöff- nungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle. Konkret führt er aus, dass es sich beim eingereichten Mietvertrag lediglich um eine allgemeine Mustervorlage hand- le. Wesentliche Inhalte wie die Namen der Vermieter und Mieter sowie der Miet- gegenstand, der Mietzins und die Nebenkosten seien darin leer geblieben. Aus diesem Grund könne die Urkunde keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel ab-
E. 3.1 Nach herrschender Auffassung berechtigt ein vom Mieter unterschriebener Mietvertrag zur Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinse und bezifferten Nebenkosten (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
2. Aufl., Basel 2010, N 114 zu Art. 82 SchKG m.w.H.). Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG ist dabei vorausgesetzt, dass aus der Urkunde der bedingungslose Wille des Be-
E. 3.2 Anders präsentiert sich das Exemplar der Vertragsurkunde, die die Vorin- stanz dem Beschwerdeführer zustellte. Der Sendung an den Beschwerdeführer lag einerseits die Verfügung vom 27. Oktober 2020 bei, mit der dem Beschwerde- führer Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde. Andererseits waren der Sendung Kopien des Rechtsöffnungsgesuchs und dessen Anhänge beigelegt, so auch eine Kopie des fraglichen Mietvertrags (act. B.2). Auf dieser Kopie sind einzelne individuelle Angaben wie der Mietbeginn wiederum nur schwach erkenn- bar. Gewisse Felder erscheinen demgegenüber gänzlich leer, so insbesondere das Feld, das für die Angaben zum Mietzins und den Nebenkosten vorgesehen ist (act. B.2 Kopie 2 S. 2). Mithin enthält die Vertragsurkunde, die der Beschwerde- führer zugestellt bekam, nicht die Angaben, die für provisorische Rechtsöffnungsti- tel vorausgesetzt sind. Wenn der Beschwerdeführer diesen Mangel erkannte, gleichwohl aber – etwa aus Kosten- oder Zeitgründen – auf eine Stellungnahme verzichtete, kann ihm keine prozessuale Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Denn das Gericht prüft von Amtes wegen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor- liegt (vgl. statt vieler BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Der Beschwerdeführer konnte sich dementsprechend darauf verlassen, dass die Vorinstanz die fehlende Bezifferung in der Vertragsurkunde von sich aus erkennen und das Rechtsöffnungsgesuch entsprechend abweisen würde. Damit, dass die Vorinstanz ihr Urteil auf der Grundlage einer inhaltlich anders ausgestalteten Urkunde fällen würde als die ihm zur Verfügung gestellte, musste er nicht rechnen.
E. 3.3 Nach Art. 253 ZPO gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich
oder schriftlich Stellung zu nehmen, sofern das Gesuch nicht offensichtlich un-
zulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Die Bestimmung ist Ausdruck
des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 53 ZPO.
Vorausgesetzt ist dabei, dass der Gegenpartei das Gesuch samt Beilagen zuge-
stellt wird. Nur so weiss die Gegenpartei, was gegen sie geltend gemacht wird und
gegen was sie sich, falls sie das Gesuch nicht anerkennen will, verteidigen muss.
Insbesondere entscheidet sie auf der Grundlage dieser Unterlagen, ob sie in ihrer
Stellungnahme Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG erheben will oder
nicht. Sind die vom Gericht zugestellten Unterlagen unvollständig, wird die Ge-
genpartei nicht in die Lage versetzt, das Gesuch und dessen Erfolgsaussichten in
voller Kenntnis der Sache einzuschätzen. Indem die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer eine lückenhafte Kopie des Mietvertrages zustellte, verletzte sie folglich sei-
nen Anspruch auf rechtliches Gehör.
4.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verlet-
zung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung
der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt
(BGE 135 I 187 E. 2.2.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe-
nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; je m.w.H.).
Vorliegend kann die Beschwerdeinstanz den Sachverhalt nur auf offensichtliche
Fehler hin überprüfen (Art. 320 lit. b ZPO). Ihre Kognition in Sachfragen ist also
eingeschränkt. Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt daher ausser Betracht.
Hinzu kommt, dass im Beschwerdeverfahren die im vorinstanzlichen Verfahren
ausgebliebene Stellungnahme nicht nachgereicht werden kann, ist doch dem Be-
schwerdeführer aufgrund des umfassenden Novenverbots das Vorbringen neuer
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel verwehrt (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Folg-
lich ist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
E. 4 / 8
geben. Weil auch die übrigen eingereichten Urkunden keine Mietzins- oder Ne-
benkostenhöhe erwähnten, sei es unerklärlich, woher die Vorinstanz in ihrem Ent-
scheid einen monatlichen Mietzins von CHF 1'100.00 und monatliche Nebenkos-
ten von CHF 145.00 nehme. Ihr sei daher offensichtlich unrichtige Feststellung
von entscheidrelevanten Sachverhalten (Art. 320 lit. b ZPO) vorzuwerfen. Weiter
verlange Art. 82 Abs. 1 SchKG als "schriftliche Schuldanerkennung", dass der
Schuldner sowohl eine Schuld wie auch eine Zahlungspflicht zugebe und dass die
Höhe der geschuldeten Summe bei der Unterzeichnung der Schuldanerkennung
bekannt sei. Daran fehle es insbesondere für den Monat Juli 2020. Der Vorinstanz
sei daher auch unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) vorzuwerfen
(act. A.1 Ziff. 3a–f).
Nach seiner eigenen Darstellung reichte der Beschwerdegegner vor der Vorin-
stanz nur ein Exemplar der Beweismittel ein. Offenbar habe, so der Beschwerde-
gegner, die Vorinstanz selber Kopien davon angefertigt und dem Beschwerdefüh-
rer zugestellt. Der Mietvertrag sei mit "Allgemeiner Mietvertrag" betitelt. Sämtliche
individuellen Abreden seien auf der Kopie hellgrau. Der Grund dafür sei, dass die-
se Angaben im Originalvertrag blau gewesen seien. Es sei nun möglich, dass die
Kopie so schlecht ausgefallen sei, dass das Hellgraue verschwunden sei. Es treffe
aber schlicht nicht zu, dass er – der Beschwerdegegner – der Vorinstanz ein lee-
res Muster eingereicht habe. Er habe den konkreten Vertrag eingereicht, was oh-
ne Weiteres bei der Vorinstanz überprüft werden könne. Die Vorinstanz habe
demnach gestützt auf den konkreten Mietvertrag Rechtsöffnung erteilt. Sonst hätte
sie nicht auf den korrekten Betrag kommen und auch beurteilen können, dass für
die fehlende Waschkarte mangels Beleg keine Rechtsöffnung erteilt werden kön-
ne. Im Übrigen hätten auch der Mieter und sein Rechtsvertreter eine Kopie des
konkreten Vertrages. Der Beschwerdeführer selber besitze einen vollständigen
Mietvertrag. Wenn er seinem Rechtsanwalt den Vertrag nicht selbst einreiche, sei
er selber dafür verantwortlich. Es gehe nicht an, das Regionalgericht für eine
mangelhafte Kopie verantwortlich zu machen, weil man seine eigenen Pflichten in
Bezug auf die Beibringung der Beweismittel nicht erfülle (act. A.2 Ziff. 2 f.; act. A.4
S. 2).
E. 5 / 8 triebenen hervorgeht, dem Betreibenden ohne Vorbehalte und Bedingungen eine bestimmte oder zumindest leicht bestimmbare Summe zu bezahlen (statt vieler BGer 5A_105/2019 v. 7.8.2019 E. 3.3.2). Laut der Begründung der Vorinstanz sind im unterzeichneten Mietvertrag der Mietzins mit CHF 1'100.00 und die Ne- benkosten mit CHF 145.00 pro Monat beziffert (act. B.1 E. 9.1). Die Vertragsur- kunde, die der Beschwerdegegner seinem Rechtsöffnungsgesuch beilegte (RG act. II.2), enthält tatsächlich sowohl die Angaben zum Vermieter als auch zu den Mietern, benennt das Mietobjekt, weist den monatlichen Mietzins inklusive Neben- kosten in Höhe von total CHF 1'245.00 aus, während er auch von beiden Parteien unterzeichnet ist. Bei diesem Exemplar handelt es sich offensichtlich um eine Ko- pie der Originalurkunde, die anhand eines Mustermietvertrags erstellt und mit den individuellen Angaben des konkreten Mietverhältnisses ergänzt wurde. Obschon die individuellen Angaben – im Vergleich zum vorformulierten Text des Muster- mietvertrags – in schwächerer Schrift gedruckt sind, sind sie immer noch klar und deutlich erkennbar. Dass die Vorinstanz diese Urkunde als Schuldanerkennung qualifizierte, die die von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorausgesetzten Angaben beinhal- tet, ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden.
E. 6 / 8
E. 7 Der Streitwert dieses Beschwerdeverfahrens liegt unter CHF 5'000.00, weshalb der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] sowie Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]).
E. 8 / 8
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Rechtsöffnungsentscheid des Re- gionalgerichts Plessur vom 11. November 2020 aufgehoben und die Sache an das Regionalgericht Plessur zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 250.00 festgesetzt.
- Die Festsetzung einer Parteientschädigung und die Verteilung der Prozess- kosten für das Beschwerdeverfahren wird dem Regionalgericht Plessur überlassen.
- Es wird vorgemerkt, dass A._____ für die Gerichtskosten des Beschwerde- verfahrens einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 250.00 geleistet hat.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 06. Mai 2021 Referenz KSK 20 127 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Sigron, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Zinsli Werkstrasse 2, 7000 Chur gegen C._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess Obergass 1, 7414 Fürstenau Gegenstand provisorische Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 11.11.2020, mitgeteilt am 12.11.2020 (Proz. Nr. 335-2020-191) Mitteilung
11. Mai 2021
2 / 8 Sachverhalt A. C._____ als Vermieter und A._____ sowie dessen Ehefrau als Mieter un- terzeichneten am _____ bzw. _____ 2010 einen Mietvertrag über eine 3.5- Zimmer-Wohnung in O.1_____. Die Parteien vereinbarten eine monatliche Miete von CHF 1'100.00 und monatliche Nebenkosten von insgesamt CHF 145.00. Wei- ter sahen sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf jedes Monatsende vor. Mit Formular vom 14. März 2020 sowie Begleitschreiben vom 17. März 2020 kün- digte der Vermieter dieses Vertragsverhältnis infolge Eigenbedarfs auf den
31. März 2022, woraufhin die Mieter mit Schreiben vom 16. Mai 2020 ankündigten, dass sie den Vertrag ihrerseits per 30. Juni 2020 auflösen wollten. Ein Nachmieter wurde per 1. August 2020 gefunden. B. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts Plessur vom 9. Sep- tember 2020 leitete C._____ gegen A._____ für einen Betrag von CHF 1'250.00 (Mietzinszahlung Monat Juli 2020) und CHF 25.65 (Waschmaschinenkarte) Be- treibung ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 ersuchte C._____ das Betreibungs- und Konkursamt Plessur, ihm in der betreffenden Betreibung Nr. ________ provisori- sche Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung zu erteilen. Das Be- treibungs- und Konkursamt Plessur überbrachte die Eingabe am 12. Oktober 2020 zuständigkeitshalber dem Regionalgericht Plessur. Im anschliessend vom Regio- nalgericht Plessur durchgeführten Rechtsöffnungsverfahren beantragte A._____ am 10. November 2020 die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, wobei er auf eine Stellungnahme verzichtete. Am 11. November 2020 (mitgeteilt am 12. No- vember 2020) erging der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem das Rechtsöff- nungsgesuch für den Betrag von CHF 1'245.00 (Mietzins und Nebenkosten Juli
2020) gutgeheissen und im Übrigen (Waschmaschinenkarte) abgewiesen wurde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A._____. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. November 2020 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei er die sofortige Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids sowie die Aufhebung desselben und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens vom 9. Oktober 2020 verlangte. Mit Verfügung vom
24. November 2020 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt. Der gleichentags vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von CHF 250.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort von C._____ (fortan: Beschwerdegeg-
3 / 8 ner) mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde datiert vom
4. Dezember 2020 (Poststempel). Am 30. Dezember 2020 erstattete der Be- schwerdeführer eine freiwillige Replik, worauf der Beschwerdegegner am 12. Ja- nuar 2021 mit einer Duplik reagierte. Weitere prozessuale Anordnungen oder Ein- gaben sind nicht erfolgt. Erwägungen 1. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. 2. Die Vorinstanz erteilte in ihrem Entscheid provisorische Rechtsöffnung, und zwar für den Mietzins des Monats Juli 2020 in der Höhe von CHF 1'100.00 sowie für die Nebenkosten dieses Monats in der Höhe von CHF 145.00. Zur Begründung führte sie aus, beim Mietvertrag handle es sich um einen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG. Der Mietvertrag sei von den Vertragsparteien unterzeichnet worden. Mietzins und Nebenkosten seien mit CHF 1'100.00 bzw. CHF 145.00 pro Monat beziffert worden. Aus Ziffer 9 des Mietvertrags ergebe sich eine Kündigungs- frist von drei Monaten auf jedes Monatsende, wobei für Änderungen die Schriftform vorgesehen sei. Die Fälligkeit der Forderung stehe damit ausser Frage. Der Be- schwerdegegner habe das Vertragsverhältnis per 31. März 2022 gekündigt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2020 habe die Mieterschaft angekündigt, dass sie den Ver- trag per 30. Juni 2020 auflösen wollte. Ein Nachmieter sei per 1. August 2020 ge- funden worden. Die Beschwerdeführer hätten damit die vertragliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und sich von ihren Pflichten aus dem Mietvertrag auch nicht gemäss Art. 264 OR befreit. Da der Vertrag im Juli 2020 noch bestanden habe, sei- en die Mieter für diesen Monat noch in der Pflicht gestanden. Die vom Beschwerde- führer geltend gemachten Verrechnungsforderungen in Höhe von CHF 3'000.00 für das "Weisseln" der Wände etc. seien nicht glaubhaft dargetan. Kein Rechtsöff- nungstitel liege hingegen für die CHF 25.65 für die Waschmaschinenkarte vor (act. B.1 E. 9.1). 3. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie die Schlussfolgerung der Vorin- stanz, wonach der Mietvertrag vom 20. Juni bzw. 6. Juli 2010 einen Rechtsöff- nungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle. Konkret führt er aus, dass es sich beim eingereichten Mietvertrag lediglich um eine allgemeine Mustervorlage hand- le. Wesentliche Inhalte wie die Namen der Vermieter und Mieter sowie der Miet- gegenstand, der Mietzins und die Nebenkosten seien darin leer geblieben. Aus diesem Grund könne die Urkunde keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel ab-
4 / 8 geben. Weil auch die übrigen eingereichten Urkunden keine Mietzins- oder Ne- benkostenhöhe erwähnten, sei es unerklärlich, woher die Vorinstanz in ihrem Ent- scheid einen monatlichen Mietzins von CHF 1'100.00 und monatliche Nebenkos- ten von CHF 145.00 nehme. Ihr sei daher offensichtlich unrichtige Feststellung von entscheidrelevanten Sachverhalten (Art. 320 lit. b ZPO) vorzuwerfen. Weiter verlange Art. 82 Abs. 1 SchKG als "schriftliche Schuldanerkennung", dass der Schuldner sowohl eine Schuld wie auch eine Zahlungspflicht zugebe und dass die Höhe der geschuldeten Summe bei der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bekannt sei. Daran fehle es insbesondere für den Monat Juli 2020. Der Vorinstanz sei daher auch unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) vorzuwerfen (act. A.1 Ziff. 3a–f). Nach seiner eigenen Darstellung reichte der Beschwerdegegner vor der Vorin- stanz nur ein Exemplar der Beweismittel ein. Offenbar habe, so der Beschwerde- gegner, die Vorinstanz selber Kopien davon angefertigt und dem Beschwerdefüh- rer zugestellt. Der Mietvertrag sei mit "Allgemeiner Mietvertrag" betitelt. Sämtliche individuellen Abreden seien auf der Kopie hellgrau. Der Grund dafür sei, dass die- se Angaben im Originalvertrag blau gewesen seien. Es sei nun möglich, dass die Kopie so schlecht ausgefallen sei, dass das Hellgraue verschwunden sei. Es treffe aber schlicht nicht zu, dass er – der Beschwerdegegner – der Vorinstanz ein lee- res Muster eingereicht habe. Er habe den konkreten Vertrag eingereicht, was oh- ne Weiteres bei der Vorinstanz überprüft werden könne. Die Vorinstanz habe demnach gestützt auf den konkreten Mietvertrag Rechtsöffnung erteilt. Sonst hätte sie nicht auf den korrekten Betrag kommen und auch beurteilen können, dass für die fehlende Waschkarte mangels Beleg keine Rechtsöffnung erteilt werden kön- ne. Im Übrigen hätten auch der Mieter und sein Rechtsvertreter eine Kopie des konkreten Vertrages. Der Beschwerdeführer selber besitze einen vollständigen Mietvertrag. Wenn er seinem Rechtsanwalt den Vertrag nicht selbst einreiche, sei er selber dafür verantwortlich. Es gehe nicht an, das Regionalgericht für eine mangelhafte Kopie verantwortlich zu machen, weil man seine eigenen Pflichten in Bezug auf die Beibringung der Beweismittel nicht erfülle (act. A.2 Ziff. 2 f.; act. A.4 S. 2). 3.1. Nach herrschender Auffassung berechtigt ein vom Mieter unterschriebener Mietvertrag zur Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinse und bezifferten Nebenkosten (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
2. Aufl., Basel 2010, N 114 zu Art. 82 SchKG m.w.H.). Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG ist dabei vorausgesetzt, dass aus der Urkunde der bedingungslose Wille des Be-
5 / 8 triebenen hervorgeht, dem Betreibenden ohne Vorbehalte und Bedingungen eine bestimmte oder zumindest leicht bestimmbare Summe zu bezahlen (statt vieler BGer 5A_105/2019 v. 7.8.2019 E. 3.3.2). Laut der Begründung der Vorinstanz sind im unterzeichneten Mietvertrag der Mietzins mit CHF 1'100.00 und die Ne- benkosten mit CHF 145.00 pro Monat beziffert (act. B.1 E. 9.1). Die Vertragsur- kunde, die der Beschwerdegegner seinem Rechtsöffnungsgesuch beilegte (RG act. II.2), enthält tatsächlich sowohl die Angaben zum Vermieter als auch zu den Mietern, benennt das Mietobjekt, weist den monatlichen Mietzins inklusive Neben- kosten in Höhe von total CHF 1'245.00 aus, während er auch von beiden Parteien unterzeichnet ist. Bei diesem Exemplar handelt es sich offensichtlich um eine Ko- pie der Originalurkunde, die anhand eines Mustermietvertrags erstellt und mit den individuellen Angaben des konkreten Mietverhältnisses ergänzt wurde. Obschon die individuellen Angaben – im Vergleich zum vorformulierten Text des Muster- mietvertrags – in schwächerer Schrift gedruckt sind, sind sie immer noch klar und deutlich erkennbar. Dass die Vorinstanz diese Urkunde als Schuldanerkennung qualifizierte, die die von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorausgesetzten Angaben beinhal- tet, ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden. 3.2. Anders präsentiert sich das Exemplar der Vertragsurkunde, die die Vorin- stanz dem Beschwerdeführer zustellte. Der Sendung an den Beschwerdeführer lag einerseits die Verfügung vom 27. Oktober 2020 bei, mit der dem Beschwerde- führer Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde. Andererseits waren der Sendung Kopien des Rechtsöffnungsgesuchs und dessen Anhänge beigelegt, so auch eine Kopie des fraglichen Mietvertrags (act. B.2). Auf dieser Kopie sind einzelne individuelle Angaben wie der Mietbeginn wiederum nur schwach erkenn- bar. Gewisse Felder erscheinen demgegenüber gänzlich leer, so insbesondere das Feld, das für die Angaben zum Mietzins und den Nebenkosten vorgesehen ist (act. B.2 Kopie 2 S. 2). Mithin enthält die Vertragsurkunde, die der Beschwerde- führer zugestellt bekam, nicht die Angaben, die für provisorische Rechtsöffnungsti- tel vorausgesetzt sind. Wenn der Beschwerdeführer diesen Mangel erkannte, gleichwohl aber – etwa aus Kosten- oder Zeitgründen – auf eine Stellungnahme verzichtete, kann ihm keine prozessuale Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Denn das Gericht prüft von Amtes wegen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor- liegt (vgl. statt vieler BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Der Beschwerdeführer konnte sich dementsprechend darauf verlassen, dass die Vorinstanz die fehlende Bezifferung in der Vertragsurkunde von sich aus erkennen und das Rechtsöffnungsgesuch entsprechend abweisen würde. Damit, dass die Vorinstanz ihr Urteil auf der Grundlage einer inhaltlich anders ausgestalteten Urkunde fällen würde als die ihm zur Verfügung gestellte, musste er nicht rechnen.
6 / 8 3.3. Nach Art. 253 ZPO gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, sofern das Gesuch nicht offensichtlich un- zulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Die Bestimmung ist Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 53 ZPO. Vorausgesetzt ist dabei, dass der Gegenpartei das Gesuch samt Beilagen zuge- stellt wird. Nur so weiss die Gegenpartei, was gegen sie geltend gemacht wird und gegen was sie sich, falls sie das Gesuch nicht anerkennen will, verteidigen muss. Insbesondere entscheidet sie auf der Grundlage dieser Unterlagen, ob sie in ihrer Stellungnahme Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG erheben will oder nicht. Sind die vom Gericht zugestellten Unterlagen unvollständig, wird die Ge- genpartei nicht in die Lage versetzt, das Gesuch und dessen Erfolgsaussichten in voller Kenntnis der Sache einzuschätzen. Indem die Vorinstanz dem Beschwerde- führer eine lückenhafte Kopie des Mietvertrages zustellte, verletzte sie folglich sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör. 4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verlet- zung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; je m.w.H.). Vorliegend kann die Beschwerdeinstanz den Sachverhalt nur auf offensichtliche Fehler hin überprüfen (Art. 320 lit. b ZPO). Ihre Kognition in Sachfragen ist also eingeschränkt. Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt daher ausser Betracht. Hinzu kommt, dass im Beschwerdeverfahren die im vorinstanzlichen Verfahren ausgebliebene Stellungnahme nicht nachgereicht werden kann, ist doch dem Be- schwerdeführer aufgrund des umfassenden Novenverbots das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel verwehrt (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Folg- lich ist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
7 / 8 5. Zusammengefasst ist der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat in einem nächsten Schritt dem Beschwerdeführer ein identisches Exemplar des Rechtsöffnungsgesuchs samt Beilagen zur Stellungnahme zuzustellen. Ob sie vorgängig selber die fehlende Kopie erstellt oder dem Beschwerdegegner eine Nachfrist zur Einreichung eines zweiten Exemplars ansetzt (vgl. Art. 131 ZPO), ist ihr überlassen. 6. Was die Kosten des Beschwerdeverfahrens betrifft, kann sich die Be- schwerdeinstanz im Falle eines Rückweisungsentscheides damit begnügen, ledig- lich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Von dieser Möglichkeit wird vorliegend Gebrauch gemacht. Die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens werden auf CHF 250.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). 7. Der Streitwert dieses Beschwerdeverfahrens liegt unter CHF 5'000.00, weshalb der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] sowie Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]).
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Rechtsöffnungsentscheid des Re- gionalgerichts Plessur vom 11. November 2020 aufgehoben und die Sache an das Regionalgericht Plessur zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 250.00 festgesetzt. 3. Die Festsetzung einer Parteientschädigung und die Verteilung der Prozess- kosten für das Beschwerdeverfahren wird dem Regionalgericht Plessur überlassen. 4. Es wird vorgemerkt, dass A._____ für die Gerichtskosten des Beschwerde- verfahrens einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 250.00 geleistet hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: